Jugendstrafrecht

Auch für die Vertretung von Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) stehe ich als Fachanwalt für Strafrecht zur Verfügung.


Gerne können Sie sich an mich wenden, sollte Ihr Kind mit einer strafrechtlichen Problematik konfrontiert sein.


Bei Jugendlichen ist zwingend das Jugendstrafrecht anwendbar, wohingegen Jugendstrafrecht bei jungen Erwachsenen, sog. Heranwachsenden, nur noch unter bestimmten Umständen zur Anwendung kommen kann.

Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wobei der Gesetzgeber den Fokus auf den Strafgedanken gelegt hat, steht beim Jugendstrafrecht eher der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt.

Und doch können auch im Jugendstrafrecht einschneidende Sanktionen, wie z. B. die Verhängung einer Jugendstrafe bei der Bejahung sog. schädlicher Neigungen, in Betracht kommen.


Auch droht die Eintragung bestimmter strafrechtlicher Konsequenzen in ein polizeiliches Führungszeugnis, die Karriereaussichten junger Leute erheblich einschränken, wenn nicht gar zunichtemachen.


Daher ist es in diesem speziellen Rechtsgebiet von absoluter Wichtigkeit, sich von einem auch auf diesem speziellen Gebiet des Strafrechts bewanderten Strafverteidiger vertreten zu lassen.

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